Heissluft-Sterilisator MELAG 75, 4,3 Liter |
Heissluft-Sterilisator MELAG 75
4,3 Liter
MELAG 75
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529,- €
zzgl. 19% MwSt. |
Heissluft-Sterilisator MELAG 205, 14 Liter
Volumen |
Heissluft-Sterilisator MELAG 205
14 Liter Volumen
MELAG 205
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798,- €
zzgl. 19% MwSt. |
Heissluft-Sterilisator MELAG 255, 21 Liter
Volumen |
Heissluft-Sterilisator MELAG 255
21 Liter Volumen
MELAG 255
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1029,- €
zzgl. 19% MwSt. |
Die Zulässigkeit der Heißluft-Sterilisation im medizinischen
Bereich wird in letzter Zeit zunehmend kritisch hinterfragt. Einerseits
ist es ein anerkanntes Sterilisationsverfahren, wenn die Geräte
eine mechanische Luftbewegung besitzen. Andererseits erfüllt
es nicht alle Anforderungen, die an ein Verfahren für die Sterilisation
von kritischen Medizinprodukten gestellt werden. Zur Orientierungshilfe
im Folgenden einige Fakten.
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibVO) weist in § 4
auf die Beachtung der Empfehlung: Anforderungen an die Hygiene bei
der Aufbereitung von Medizinprodukten des Robert-Koch-Institutes
(RKI) hin.
Darin steht in Punkt 2.2.4: Der Anwendung von thermischen Sterilisationsverfahren
mit Sattdampf (bei 121°C oder 134°C) ist aufgrund ihrer zuverlässigeren
Wirksamkeit der Vorzug zu geben. Daraus folgt, dass die Heißluft-Sterilisation
nicht verboten ist.
Arztpraxen, die Heißluft-Sterilisatoren einsetzen wollen,
sollten sich aber grundsätzlich darüber bewusst sein, dass
genannte Forderungen der RKI-Empfehlung, z.B. zur Dokumentation und
Freigabe, mit Heißluft-Sterilisatoren nicht oder nur bedingt
erfüllt werden können. Denn mit der in Punkt 2.2.6. (Freigabe)
und Punkt 2.2.7. geforderten Chargendokumentation kann eine Aufzeichnung
der prozessrelevanten Parameter (Temperatur und Zeit) gemeint sein,
die vom Gerät automatisch vorgenommen wird. Dies ist bei den
hier angebotenen Heißluft-Sterilisatoren nicht möglich.
Der in § 1.3 und § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
geforderte Einsatz eines validierten Verfahrens setzt nach Meinung
einiger Experten voraus, dass eine automatische Dokumentation erfüllt
werden muss.
Nach der RKI-Empfehlung ist vom Praxisbetreiber eine Risikobewertung
durchzuführen. Wenn kritische Medizinprodukte (siehe RKI) aufbereitet
werden, muss davon ausgegangen werden, dass laut RKI-Tabelle Risikobewertung
Dampfsterilisatoren (Autoklaven) verwendet werden müssen. Das
Verfahren der Heißluft-Sterilisation kann daher in Zukunft
nicht mehr grundsätzlich als Universalverfahren zur Sterilisation
von allen in Frage kommenden Instrumenten angesehen werden.
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