Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Die elektronische, schriftliche, telefonische
oder mündliche Bestellung des Kunden stellt ein rechtsverbindliches
Angebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb
von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Übersendung der bestellten Waren anzunehmen.
Erst die Übersendung einer Auftragsbestätigung bzw.
die Auslieferung der bestellten Ware stellt – vorbehaltlich
einer gesonderten Regelung – die Annahme des Angebotes
des Kunden durch uns dar.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise unserer aktuell gültigen
Preisliste.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt. Bestellungen mit einem Auftragswert unter 150 EUR
werden mit 7,50 EUR Frachtkostenanteil belastet. Weitergehende
Versicherungen des Transportgutes sind vom Kunden zu tragen.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
(8) Anfahrt wird jeweils von dem nächstgelegenen Abrechnungspunkt Hamburg, Berlin, Braunschweig, Gera, Köln, Mannheim, Würzburg oder Augsburg vorgenommen.
§ 4
Lieferzeit
(1) Die im Internet genannte Lieferzeit von
in der Regel vier Werktagen beruht auf Erfahrungswerten und
ist unverbindlich. Soweit eine konkrete Lieferzeit vereinbart
werden soll, muss diese mit uns individuell vereinbart werden.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3)
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs
für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte
des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist
Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des
Kunden.
(2) Das einzelne Packstück wird bis zu einem
Wert von EUR 500,00 von uns transportversichert. Sofern der
Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
höhere Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Kunde.
(3) Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass bei
der Warenannahme Transportschäden beim Spediteur/ Paketdienst
sofort zu reklamieren bzw. auf der Empfangsquittung entsprechend
zu vermerken sind. Spätere Ersatzansprüche des Kunden
wegen Transportschäden bei gegebener „reinen Quittung“ werden
vom Spediteur/Paketdienst nicht anerkannt.
§ 6
Rückgaberecht
Wir gewähren dem Kunden ab Anlieferung ein 14-tägiges
Rückgaberecht für originalverpackte Artikel. Das
Rückgaberecht gilt nicht für Dentaleinheiten, Geräte
und Zubehör, Hand- und Winkelstücke und bei uns nicht
gelistete Beschaffungsartikel.
Die Ware ist zurückzuschicken an die Firma Dentalwelt
Ltd., An Groß
Martin 6 MBE 005, 50667 Köln.
Allen Rücksendungen ist ein ausgefüllter Rücksendeschein
beizufügen. Für die Rücknahme von Arzneimitteln
ist die Verkehrsfähigkeit zu bestätigen.
Rücksendungen sind freizumachen. Unfrei zurückgesandte
Pakete werden nicht angenommen. Dies gilt nicht für Rücksendungen,
die aufgrund eines Mangels der gelieferten Ware (§ 7)
erfolgen.
Macht der Kunde von dem Rückgaberecht außerhalb
der Gewährleistung Gebrauch, werden Bearbeitungsgebühren
von 10% des berechneten Verkaufspreises, höchstens jedoch
500 EUR in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es gestattet nachzuweisen,
dass der im konkreten Fall bei uns infolge der Rückgabe
des Artikels entstandene Aufwand niedriger war.
§ 7
Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Ware zu untersuchen und, wenn sich
ein Mangel zeigt, uns Anzeige zu machen. Unterlässt der
Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel,
so muss die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung
gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des
Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Geräten,
die nicht von uns installiert bzw. aufgestellt wurden entfällt
die Gewährleistung.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung
der mangelhaften Sache.
(10) Wir weisen darauf hin und bitten zu beachten, dass bei
Produkten italienischer Herkunft die Reparaturzeiten bei Einsendung
zum Hersteller länger dauern können.
§ 8
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß
§ 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens,
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
Weitergehend:
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unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils
gültigen Kennzeichnungsrechtes und den Besitzrechten der
jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Copyright Dentalwelt
Ltd, Köln.
Bei der Schadensursache die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die
Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch
mittelbare Schäden) der Höhe nach auf Euro 2.500,00
pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle
beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche,
unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden
(Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich
des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten
selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit
oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder
Personen entstanden sind). Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen
Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben
bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter; sie gelten insbesondere
für Schadensersatz- und für Aufwendungsersatzansprüche.
Für Serviceleistungen die Dentalwelt aufgrund von Streik,
Krankheiten o.ä. nicht erbringen kann, kann Dentalwelt
nicht haftbar gemacht werden.
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Einfluss und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen.
§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 10
Wartungs- & Inspektionsverträge
Durch den Abschluss von Wartungs- und Inspektionsverträgen
hat der Kunde günstigere Wartungspauschalen, als ohne
einen Wartungsvertrag für das entsprechende Gerät.
Wurde im Wartungs- oder Inspektionsvertrag eine jährliche
Wartung bzw. Inspektion vereinbart, so hat diese Wartung innerhalb
12 Monaten nach der Inbetriebnahme oder letzten Wartung zu
erfolgen. Dentalwelt ist berechtigt nach Ablauf der 12 Monaten
den vereinbarten Jahresbetrag, gem. Wartungs- oder Inspektionsvertrag
dem Kunden in Rechnung zustellen, unabhängig davon, ob
die Wartung durchgeführt wurde oder nicht. Der Kunde hat
mit Dentalwelt einen Wartungstermin abzustimmen, wobei Dentalwelt
dem Kunden maximal drei
Terminsvorschläge für die Wartungsdurchführung
unterbreiten muss. Wartungs- und Inspektionsverträge kann
Dentalwelt und der Kunde unabhängig von der im Vertrag
vereinbarten Laufzeit, innerhalb 14 Tage nach jeder erfolgten
Reparatur – nicht Wartung - fristlos kündigen. Die
Kündigung hat ausschließlich per Einschreiben zu
erfolgen. Wurde im Servicevertrag eine Reaktionszeit vereinbart,
gilt diese Reaktionszeit erst ab dem Zeitpunkt an dem Dentalwelt
die notwendigen, angeforderten Daten und Informationen erhalten
hat. Erhalten wir die angeforderten Daten und Informationen
nach 15:00 Uhr, beginnt die Frist der Reaktionszeit ab dem
Folgetag 8:00 Uhr. Dentalwelt kann etwaige Reparaturen in der
Zeit
zwischen 8:00 bis 22:00 Uhr durchführen. Sonn- und Feiertage
zählen nicht zur Reaktionszeit. Vereinbarte Reaktionszeiten
gelten nicht für Ersatzteile/Komponenten, die zur Erhaltung
der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich
sind, (z.B. Scharniere, kosmetische Teile, Rahmen- und Gehäuseteile).
In Wartungs-, Inspektions- oder Serviceverträgen sind
grundsätzlich keine Prüfungspauschalen
für Kostenvoranschläge enthalten.
§ 11
Höhere Gewalt
Dentalwelt hat für die Nichterfüllung vertraglicher
Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung
auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden
Hinderungsgrund beruht (z.B. Nichtbelieferung mit Zuliefererkomponenten,
Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Krankheit von
Mitarbeitern) und vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend
verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger als
2 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 12
Geheimhaltung
Dentalwelt und der Kunde werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich
erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
vertraulich behandeln.
§ 13 Rücktritt
Dentalwelt ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
der Kunde trotz einer von uns eingeräumten angemessenen
Frist die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt.
Soweit nach der Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrages
anwendbar, ist jede Partei unbeschadet der Geltendmachung weiterer
Rechte berechtigt, einen abgeschlossenen Vertrag in den folgenden
Fällen zu kündigen: Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht durch die andere Partei; nachhaltige Vertragspflichtverletzung,
soweit diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
Zugang einer entsprechenden Aufforderung der verletzten Partei
beendet wird; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der anderen Partei. Sofern wir einem Rücktritt
durch den Kunden zustimmen, kann Dentalwelt 30% des Betrages
geltend machen, auf den bei Erfüllung des Vertrages ein
Anspruch bestünde. Des weiteren kann Dentalwelt die Kosten
die durch den Rücktritt entstehen, beim Kunden als Schadenersatz
geltend machen: Tatsächliche Kosten für die bisherige
Produktherstellung, die Kosten die Dentalwelt durch den Lieferanten
des Gerätes in Rechnung gestellt bekommt (Stornierungskosten),
etwaige Provisionen die durch den Vertragsabschluss Dentalwelt
an Dritte (z.B. Mitarbeiter) zahlen muss, Verwaltungskosten
in Höhe von maximal 5% des Auftragswertes und den tatsächlich
entgangenen Gewinn.
§ 14
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |